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BEITRITTSFORMULAR – SATZUNG – BEITRAGSORDNUNG

Beitrittsformular

Ja, ich möchte dem Förderkreis Feste Unterelbequerung beitreten und Mitglied werden:

Wenn Sie den Antrag für ein Unternehmen oder eine Institution abgeben, tragen Sie bitte hier den Namen des Unternehmens/der Institution ein.
Ansprechpartner/in Vorname, Nachname/Privatpersonen Vorname, Nachname
Wenn Sie den Antrag für ein Unternehmen oder eine Institution abgeben, tragen Sie bitte hier den Namen der/des Ansprechpartnerin/s ein. Wenn Sie den Antrag als Privatperson abgeben, tragen Sie bitte hier Ihren Namen ein.
Bitte geben Sie uns mindestens eine Telefonnummer an, unter der wir Sie tagsüber erreichen können.
Bitte tragen Sie hier den Monat und das Jahr ein, ab dem Ihre Mitgliedschaft beginnen soll.
Satzung des Förderkreises Feste Unterelbequerung e. V.

§ 1      
Der Verein führt den Namen „Förderkreis Feste Unterelbequerung“ mit Zusatz „e.V.“ und hat seinen Sitz in Elmshorn.
 
 
§ 2 Zweck     
Der Verein bezweckt die Förderung des Baus einer festen Elbquerung im Raum Glückstadt, und zwar für eine 4-spurige Straßenführung. Die zusätzliche Schienenquerung wird ebenfalls unterstützt. Der Raum Glückstadt schließt den Raum bis Stade und bis zur Einmündung des Nord-Ostsee-Kanals in die Elbe ein.
 
 
§ 3 Mitgliedschaft    
(1) Mitglieder können Unternehmen, Kammern, Verbände der Wirtschaft, Landkreise, öffentliche Gebietskörperschaften und Einzelpersonen werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben. Der Vorstand kann binnen eines Monats nach Zugang der Beitrittserklärung den Erwerb der beantragten Mitgliedschaft schriftlich ablehnen. Einer Begründung der ablehnenden Entscheidung bedarf es nicht.
 
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt und Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand, und zwar mit einer Frist von einem Vierteljahr zum Jahresende.
 
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder mit seinen Beitragsverpflichtungen länger als ein Jahr im Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Beschluss wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Erhebt das betroffene Mitglied gegen seinen Ausschluss Einspruch, so entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen.
 
 
§ 4 Beiträge  
(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Höhe des Beitrages regelt die Beitragsordnung. Der Beitrag ist jährlich im ersten Quartal eines jeden Jahres zu zahlen und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten.
 
(2) Der Jahresbeitrag wird bargeldlos per Bankeinzug im Lastschriftverfahren erhoben. Zu diesem Zweck erteilen die Mitglieder des Vereins ein SEPA-Lastschriftmandat.
 
 
§ 5 Organe und Einrichtungen      
Organe des Vereins sind Mitgliederversammlung und Vorstand. Zur Unterstützung seiner Arbeit kann der Vorstand einen Beirat und Ausschüsse berufen. Die Tätigkeit in Organen und Einrichtungen ist ehrenamtlich.
 
 
§ 6 Mitgliederversammlung           
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr statt. Sie wird vom Vorstand durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Eine Unterschrift oder Signatur ist entbehrlich. Die Mitteilung muss spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Brieftransport-Unternehmen übergeben werden. Damit gilt sie als zugegangen, wenn sie die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitgliedes trägt. Ein nicht bindender Terminhinweis auf die Mitgliederversammlung soll nach Möglichkeit vier Wochen vor der Mitgliederversammlung in entsprechender Anwendung von S. 3 und 4 versandt werden.
 
(2) Die Übermittlung auf dem elektronischen Wege in Textform steht der Übergabe an ein Brief-Transport-Unternehmen gleich; hierbei gilt die letzte, dem Verein bekannte E-Mail-Adresse entsprechend. Das gleiche Verfahren gilt, wenn der Vorstand weitere Mitgliederversammlungen einberuft. Die Mitglieder benennen dem Verein die jeweilige E-Mail-Adresse, unter der Korrespondenz des Vereins erfolgen soll.
 
(3) Abweichend von § 32 Abs 1 S. 1 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches kann der Vorstand den Vereinsmitgliedern ermöglichen, an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben (Online-Mitgliederversammlung). Der Vorstand teilt die Durchführung der Mitgliederversammlung als Online-Mitgliederversammlung in der Einladung mit. Der Vorstand wählt nach seinem Ermessen einen elektronischen Kommunikations- und Abstimmungsweg, der dem einheitlichen Datenschutzniveau der EU gemäß der Datenschutzgrundverordnung entspricht. Zur Vermeidung der Teilnahme unberechtigter Personen an der Mitgliederversammlung ist es den Mitgliedern untersagt, die Zugangsdaten für eine Online-Mitgliederversammlung an Dritte weiterzugeben.
 
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt über Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen. Beschlüsse und Wahlen werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Wahlvorschläge sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen, d. h. an dem Wochentag, der in seiner Benennung demjenigen der Mitgliederversammlung direkt vorhergeht. Die Wahlen sind geheim durchzuführen, wenn ein physisch oder online bei der Versammlung anwesendes Mitglied dies vor der Wahl beim Vorstand beantragt.
 
(5) Eine Blockwahl aller Vorstandsmitglieder ist auf einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung zulässig, jedoch nur, wenn sich maximal so viele Personen zur Wahl stellen, wie einschließlich der Beisitzer auch zu wählen sind. Bei der Blockwahl hat jedes Mitglied nur eine Stimme; es können nur alle kandidierenden Personen gemeinsam gewählt oder es kann ihnen insgesamt die Stimme versagt werden
 
(6) Der Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe einer Tagesordnung schriftlich verlangt.
 
(7) Anträge von Mitgliedern müssen dem Vorstand mindestens sieben Tage vor einer Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen, das heißt an dem Wochentag, der in seiner Benennung demjenigen der Mitgliederversammlung direkt vorhergeht. Die Übermittlung auf elektronischem Wege steht der physischen Übermittlung gleich. Stimmberechtigt ist nur, wer seinen Mitgliedsbeitrag entrichtet hat.
 
(8) Abweichend von § 32 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
 
(9) Über eine Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.
 
(10) Sollte die Tagesordnung eine Satzungsänderung vorsehen, so ist der zum Beschluss vorgesehene Satzungstext mit der Tagesordnung zu versenden.
 
 
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden, dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden, dem 3. stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Der Vorsitzende und sein 1. Stellvertreter, von denen einer aus Niedersachsen und einer aus Schleswig-Holstein kommen soll, alternieren im Vorsitz nach jeweils zwei Jahren. Für Kandidaturen zu Vorstandsämtern sollen nach Möglichkeit je zur Hälfte Männer und Frauen gewonnen werden.
 
(2) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und sein 1. Stellvertreter. Jeder von Ihnen kann den Verein allein vertreten. Der Vorstand wird auf vier Jahre gewählt. Auslagen für den Verein sind nach Prüfung durch den Schatzmeister zu erstatten.
 
(3) Scheidet eines der Mitglieder des Vorstandes vor der nächsten regulären Mitgliederversammlung aus dem Vorstand aus, so können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein ordentliches Mitglied des Vereins in den Vorstand kooptieren. Der Vorstand informiert die Mitglieder unverzüglich über jede Kooptation.
 
(4) Der Vorstand bleibt im Amt, bis ein neuer gewählt wurde und sein Amt angetreten hat.
 
(5) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 1. Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen und geleitet werden. Es ist entbehrlich, eine Tagesordnung anzukündigen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche darf nur in begründeten Ausnahmefällen unterschritten werden. § 6 Abs. 2 und 3 dieser Satzung gelten entsprechend. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
 
 
§ 8 Auflösung          
Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von vier Wochen einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und der Verwertung des verbleibenden Vermögens.
 
 
§ 9 Gerichtsstand    
Zuständig für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist das Gericht am Vereinssitz.
 
 
§ 10    
Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung des Vereins am 10.10.2024 angenommen. Der Vorstand wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen dieser Satzung ohne Beschluss einer Mitgliederversammlung vorzunehmen, sofern dies der Aufnahme der Satzungsänderung in das Vereinsregister dienlich ist.

Beitragsordnung

Beschlossen am 22.02.1996

Unternehmen, Kammern, Verbände der Wirtschaft: 60,00 Euro/a.
Landkreise, Gemeinden, Vereine: 50,00 Euro/a.
Einzelpersonen: 15,00 Euro/a.